PROMADENT SOFTWARE ENDNUTZER-LIZENZBEDINGUNGEN (Stand: 08/2021)
PROMADENT SOFTWARE ENDNUTZER-LIZENZBEDINGUNGEN (Stand: 08/2021)
1 Geltungsbereich
1.1 Diese Endnutzer-Lizenzbedingungen (in folgenden „Lizenzbedingungen“) gelten für die Nutzung von Software-Produkten der PROMADENT UG („Vertragssoftware“) zwischen der PROMADENT UG, Im Nordfeld 13, 29336 Nienhagen (nachfolgend: „PROMADENT“) und Ihnen als Nutzer der Vertragssoftware (nachfolgend: „Lizenznehmer“, wobei dieser Terminus geschlechtsneutral zu verstehen ist).
1.2 Sofern der Lizenznehmer die Vertragssoftware über einen von PROMADENT autorisierten Händler erworben hat, ist der Händler von PROMADENT bevollmächtigt, diese Lizenzbestimmungen mit dem Lizenznehmer im Rahmen des Kaufs der Vertragssoftware zu vereinbaren.
1.3 Die Nutzung der Vertragssoftware ist dem Lizenznehmer und seinen berechtigten Nutzern gemäß Ziff. 2.1 nur dann gestattet, wenn der Lizenznehmer Unternehmer (§ 14 BGB) ist.
1.4 Soweit Drittsoftware (einschließlich Open Source Software) in die Vertragssoftware integriert ist, gelten für deren Überlassung und Nutzung vorrangig die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Drittherstellers bzw. die jeweils anwendbaren Open Source Lizenzbedingungen, auf die der Lizenznehmer (z.B. durch eine entsprechende Kennzeichnung im Programmverzeichnis) hingewiesen wird. Dieser Lizenzvertrag findet keine Anwendung auf Softwarekomponenten, die von der Vertragssoftware getrennt von der Vertragssoftware ausschließlich unter einer Open Source Lizenz zum Download angeboten werden; insoweit gelten ausschließlich die jeweiligen Open Source Lizenzbedingungen.
1.5 Folgende Vereinbarungen bleiben von diesen Lizenzbestimmungen unberührt:
• Vereinbarungen zwischen dem Lizenznehmer und dem Händler;
• Vereinbarungen zwischen dem Lizenznehmer und PROMADENT, insbesondere die PROMADENT AGB.
2 Gegenstand der Lizenzbestimmungen, Nutzungsvoraussetzungen
2.1 Gegenstand dieser Lizenzbestimmungen ist ausschließlich die Nutzung der Vertragssoftware durch die in der Lizenz vereinbarten Anzahl an berechtigten Nutzern. „Berechtigter Nutzer“ ist eine natürliche Person (Angestellter, freier Mitarbeiter oder Bevollmächtigter), die die Vertragssoftware für die Zwecke des Lizenznehmers in dessen Auftrag oder nach dessen Weisung nutzt. Die Nutzung setzt voraus, dass der Lizenznehmer für die Vertragssoftware von dem Händler eine gültige Lizenz erworben hat.
2.2 Die Systemvoraussetzungen für die jeweilige Version der Vertragssoftware ergeben sich aus den Angaben auf der Download-Seite unter https://biss.promadent.de/download.
2.3 Die Nutzung der Vertragssoftware ist nur mit einem USB-Dongle möglich, der dem Lizenznehmer von dem Händler zur Verfügung gestellt wird.
3 Softwareanpassungen durch Updates
3.1 PROMADENT arbeitet ständig an der Verbesserung seiner Produkte. Daher ist PROMADENT berechtigt, im Rahmen eines Updates oder Upgrades den Inhalt und Leistungsumfang der Software nach billigem Ermessen zu ändern, wenn dies für den Lizenznehmer zumutbar ist, insbesondere aus folgenden Gründen:
• aus technischen Gründen, z.B. zur Fehler- oder Störungsbeseitigung,
• zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebs der Vertragssoftware oder der Systemumgebung zur Verbesserung von Sicherheitsfunktionen,
• für Funktionserweiterungen, oder
• wenn Modifikationen zur Optimierung erforderlich sind.
Die Änderungen sind insbesondere dann zumutbar, wenn der vorhandene Leistungsumfang nicht eingeschränkt wird oder vorhandene Funktionen durch gleichwertige andere Funktionen ersetzt werden.
3.2 Die Entscheidung darüber, ob ein ggf. vorhandenes Dongle-Update durchgeführt wird, obliegt ausschließlich dem Lizenznehmer. Für die Nutzung des Update-Servers von PROMADENT ist eine Internetverbindung erforderlich. Der Lizenznehmer ist die für die Durchführung der Updates selbst verantwortlich, sofern er damit keinen Dritten beauftragt hat.
4 Übergabe
4.1 PROMADENT stellt die Vertragssoftware dem Endnutzer ausschließlich in ausführbarer, kompilierter Form per Download zur Verfügung.
4.2 Die Software umfasst Bibliotheken, die unter BSD2 und GPLv2+Classpath Exception-Lizenz stehen. Soweit es aufgrund der Lizenzbestimmungen der verwendeten Open Source Software erforderlich ist, werden die Quellcodes für diese Bibliotheken auf Anfrage zur Verfügung gestellt; dieses Angebot ist 3 (drei) Jahre ab Übergabe der Vertragssoftware gültig. Im Übrigen hat der Lizenznehmer keinen Anspruch auf Übergabe des Quellcodes.
4.3 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, überzählige USB-Dongles (beispielsweise bei Wiederauffinden nach Verlust) an PROMADENT zurückzugeben.
5 Nutzungsrechte
5.1 Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Lizenzgeberin – mit Ausnahme von Rechten Dritter an etwaiger in der Vertragssoftware enthaltener Open Source Software – die alleinige Inhaberin aller Rechte an der Vertragssoftware und dem dieser zu Grunde liegenden Know-how ist.
5.2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Dongle-Schutz nicht zu umgehen.
5.3 Das Nutzungsrecht umfasst eine Einzellizenz für jeweils einen berechtigten Nutzer. Die Vertragssoftware darf je Einzellizenz nur auf 1 (einem) Rechner, der sich im Besitz des Lizenznehmers befindet in den Arbeitsspeicher geladen bzw. an einem Arbeitsplatz ausgeführt werden; die Vertragssoftware darf dabei auf mehreren Rechnern zur selben Zeit installiert sein, je Lizenz jedoch nur auf 1 (einem) Rechner in den Arbeitsspeicher geladen bzw. an einem Arbeitsplatz gleichzeitig ausgeführt werden.
5.4 Der zulässige Nutzungsumfang des Lizenznehmers richtet sich nach der Anzahl der erworbenen Lizenzen und dem Umfang der vereinbarten Nutzungsrechte. Der Umfang der vereinbarten Nutzungsrechte ergibt sich bei einem Erwerb der Vertragssoftware von
5.4.1 einem Händler aus der Vereinbarung über die Nutzungsrechte in der zwischen dem Lizenznehmer und dem Händler geschlossenen Vereinbarung,
5.4.2 PROMADENT aus der zwischen PROMADENT und dem Lizenznehmer geschlossenen Vereinbarung sowie den Lizenzbedingungen gemäß den nachfolgenden Ziffern.
5.5 Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Vertragssoftware für eigene, interne betriebliche Zwecke zur Nutzung zu vervielfältigen, soweit dies technisch erforderlich ist, um diese zu installieren, in den Arbeitsspeicher zu laden, anzuzeigen und bestimmungsgemäß zu nutzen. Zu den zulässigen Vervielfältigungshandlungen gehören die Installation auf einem Rechner des Lizenznehmers, sowie die zum Ausführen und Ablaufenlassen der Vertragssoftware notwendigen Vervielfältigungshandlungen einschließlich dem Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher, um das Programm bestimmungsgemäß nutzen zu können.
5.6 Das Nutzungsrecht wird dem Lizenznehmer als
• nicht ausschließliches,
• zeitlich unbeschränktes,
• räumlich auf das Gebiet beschränkt, in dem der Lizenznehmer seinen Sitz hat,
• nicht unterlizenzierbares sowie
• nicht übertragbares
Nutzungsrecht an der Vertragssoftware eingeräumt.
5.7 Die Rechtseinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung. Bis zu diesem Zeitpunkt duldet PROMADENT die Nutzung der Vertragssoftware gemäß den vorstehenden Regelungen. Die vorstehenden Rechte werden für den Fall des Eintritts der Bedingung nach Satz 1 unter der auflösenden Bedingung eingeräumt, dass PROMADENT die Vertragssoftware im Wege der Nacherfüllung oder aus Kulanz ergänzt oder ersetzt. Ergänzt oder ersetzt PROMADENT die überlassene Vertragssoftware, so stehen dem Lizenznehmer die gleichen Rechte an dieser nachträglich überlassenen Vertragssoftware zu, wie an der ergänzten oder ersetzten. Bis zu der Installation der zusätzlich überlassenen Vertragssoftware duldet PROMADENT die Nutzung der Vorversion in dem beschriebenen Umfang.
5.8 Der Lizenznehmer darf die Vertragssoftware und die ihr zur Nutzung eingeräumten Rechte ohne vorherige Zustimmung von PROMADENT nicht an Dritte weitergeben, insbesondere nicht öffentlich zugänglich machen (einschließlich, jedoch nicht abschließend, im Internet), vermieten oder verleasen oder an Dritte vertreiben.
5.9 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware zu übersetzen, zu bearbeiten oder sonst umzuarbeiten, zu dekompilieren, nachkonstruiert und disassembliert werden. Ausgenommen ist die Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms gemäß § 69e UrhG. Im Übrigen darf der Lizenznehmer keine Änderungen an der Vertragssoftware selbst oder durch Dritte vornehmen. Das gilt auch für die Behebung möglicher Programmfehler.
5.10 Die unter 5.9 aufgeführten Bedingungen beschränken sich nur auf die Programmteile der Vertragssoftware, die nicht unter einer Open Source Lizenz stehen.
5.11 Der Lizenznehmer darf gemäß § 69d Abs. 2 UrhG eine Sicherungskopie erstellen, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Die Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen. Kann der Lizenznehmer nachweisen, dass die Originalversion nicht mehr auffindbar ist oder unbrauchbar wurde, tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Originals.
6 Gewährleistung
6.1 Sofern der Lizenznehmer die Vertragssoftware vom Händler erworben hat, hat der Lizenznehmer seine gesetzlichen Rechte in Bezug auf Sach- oder Rechtsmängel der Vertragssoftware ausschließlich gegenüber dem Händler geltend zu machen, soweit gesetzliche Regelungen hiervon keine Ausnahmen vorsehen.
6.2 Sofern der Lizenznehmer die Vertragssoftware von PROMADENT erworben hat, gelten die anwendbaren Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PROMADENT.
7 Haftung
7.1 PROMADENT haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Regelungen.
7.2 Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet PROMADENT nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen haftet PROMADENT im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht.
7.3 Vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen haftet PROMADENT im Falle des Verlustes von Daten nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten durch den Lizenznehmer für die Wiederherstellung der Daten erforderlich wäre.
7.4 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
7.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Lizenznehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Bestimmungen unberührt.
8 Schlussbestimmungen
8.1 Gerichtsstand für alle aus und im Zusammenhang mit diesen Lizenzbedingungen entstehenden Streitigkeiten ist der Sitz von PROMADENT.
8.2 Auf diesen Vertrag ist das deutsche Recht anzuwenden, unter Ausschluss derjenigen Bestimmungen, die auf das Recht eines anderen Landes verweisen. Die Parteien sind sich einig, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) keine Anwendung findet.
8.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung geändert werden.
8.4 Für den Fall, dass eine Regelungslücke vorliegt, verpflichten sich die Vertragspartner, die fehlende Bestimmung durch eine vertragliche Regelung zu ersetzen, die dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine Regelungslücke dadurch entsteht, dass eine Regelung unwirksam oder nichtig ist, und keine gesetzliche Regelung zum Füllen der Regelungslücke zur Verfügung steht.
Stand: 08/2021