Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der    PROMADENT    UG 

(Stand: 06/2023)

  1. Geltungsbereich
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der PROMADENT UG, im Nordfeld 13, 29336 Nienhagen (nachfolgend: „PROMADENT“) mit Ihnen als Kunde (nachfolgend: „Käufer“, wobei dieser Terminus geschlechtsneutral zu verstehen ist). 
    2. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen PROMADENT und dem Käufer gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Selbst wenn PROMADENT auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin keine Zustimmung zur Geltung jener Geschäftsbedingungen. Diese gelten nur, wenn sie von PROMADENT schriftlich bestätigt worden sind.
    3. Diese AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB) ist. 
    4. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt ebenfalls für Angebote, welche von den AGB abweichen.
    5. Für den Erwerb einer Softwarelizenz gelten außerdem die PROMADENT Software Endnutzer Lizenzbedingungen in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
  2. Vertragsschluss
    1. Unsere Angebote im Onlineshop sind stets freibleibend und unverbindlich. Durch Aufgabe einer Bestellung im Onlineshop macht der Käufer ein verbindliches Angebot zum Kauf des betreffenden Produkts. Wir können das Angebot bis zum Ablauf des (dritten) auf den Tag des Angebots folgenden Werktages annehmen. Wir werden dem Käufer unverzüglich nach Eingang des Angebots eine Bestätigung über den Erhalt des Angebots zusenden, die noch keine Annahme des Angebots darstellt. Das Angebot gilt erst als von uns angenommen, sobald wir gegenüber dem Käufer (per E-Mail) die Annahme erklären oder die Ware absenden. Der Kaufvertrag mit dem Käufer kommt erst zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden und den Versand mit einer E-Mail an Sie bestätigen (Versandbestätigung).
    2. Individuelle Angebote außerhalb des Onlineshops können von PROMADENT  schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen. Das Angebot hat eine Gültigkeit von 4 Wochen („Angebotsbefristung“), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Käufer das Angebot von PROMADENT innerhalb der Angebotsbefristung durch eine eindeutige und verbindliche Erklärung in Schrift- oder Textform annimmt und bis zum Fristablauf bekannt gibt oder eine zahlungspflichtige Bestellung im Onlineshop aufgibt. PROMADENT bestätigt dem Käufer anschließend unverzüglich den Kauf per E-Mail an die vom Käufer angegebene E-Mailadresse.  
    3. Die Bestellabwicklung und Kontaktaufnahme findet in der Regel per E-Mail und automatisierter Bestellabwicklung statt. Der Käufer hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Bestellabwicklung angegebene E-Mailadresse korrekt ist und die von PROMADENT an den Käufer versandten E-Mails unter dieser Adresse empfangen werden können. Bei dem Einsatz von SPAM-Filtern hat der Käufer sicherzustellen, dass alle von PROMADENT versandten E-Mails zugestellt werden können.
    4. Alle erfassten Daten werden datenschutzrechtlich für die Bearbeitung dieses und weiterer Aufträge verarbeitet. Weitere Informationen über den Schutz Ihrer Daten, sind in der Datenschutzerklärung der Webseite von PROMADENT unter https://www.promadent.de/Datenschutz zu finden.
    5. Die Bestellung im Onlineshop umfasst folgende Schritte:
  • Auswahl eines angebotenen Artikels (Angebot) in gewünschter Spezifikation (z.B. Farbe, Größe, Anzahl)
  • Einlegen des Artikels in den Warenkorb und Anzeige des Warenkorbs
  • Bestätigung des Buttons „Weiter zur Bestellung“
  • Erstellung eines Kundenkontos durch Registrierung oder Anmeldung mit den Login-Daten
  • Auswahl der Rechnungs- und Lieferadresse
  • Auswahl der Versandart und Bezahlmethode
  • Ggf. Zahlung über externen Zahlungsanbieter
  • Bestätigung der AGB
  • Bestätigung der EULA (SOFTWARE ENDNUTZERNUTZER-LIZENZBEDINGUNGEN)
  • Überprüfung der Eingaben und Bestellung über den Button: „Zahlungspflichtig bestellen“.
  • E-Mail zur Bestätigung über den Eingang der Bestellung an den Käufer.
  • E-Mail zur Bestätigung des Versandes der vom Käufer bestellten Produkte. Mit dieser Bestätigungsmail kommt der Kaufvertrag zustande.
    1. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündlichen Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern werden erst durch die Bestätigung durch PROMADENT in schriftlicher oder elektronischer Form verbindlich. Abbildungen in Katalogen, Prospekten und dem Onlineshop sind nicht verbindlich. Änderungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten.
    2. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- oder Rechenfehler sind für die PROMADENT nicht verbindlich. Bei einem Kalkulationsirrtum ist die PROMADENT berechtigt, die von der PROMADENT genannten Preise zu berichtigen. Der Käufer ist in diesem Fall berechtigt, durch Mitteilung in schriftlicher oder elektronischer Form an PROMADENT binnen einer Woche vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er hiervon in Kenntnis gesetzt wurde. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen. 
    3. Ist eine Finanzierung des Kaufpreises durch Dritte vorgesehen, ist die PROMADENT berechtigt, vor Auslieferung einen Nachweis über die Finanzierung zu verlangen. 
  1. Mengen und Maßangaben 
    1. Sämtlichen Mengen in Bestellungen des Käufers basieren auf Angaben des Käufers.
    2. Stellen sich nachträglich Abweichungen heraus, so gehen dadurch bedingte Mehrkosten zu Lasten des Käufers, es sei denn, die PROMADENT hat die Abweichungen zu vertreten.
  2. Preise
    1. Der Kaufpreis richtet sich grundsätzlich nach den von PROMADENT im Onlineshop angegebenen Preisen. Sollte PROMADENT ein individuelles Angebot abgegeben haben, so gilt vorrangig der Preis dieses Angebots.
    2. Die Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer sowie gegebenenfalls anfallender Fracht- bzw. Lieferkosten. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
  3. Zahlungen und Verrechnung 
    1. Sollte nichts anderes schriftlich vereinbart sein, ist die Zahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit und Zugang der Rechnung sofort, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu leisten.  
    2. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Wir sind berechtigt, nach erfolglosem Verstreichen einer weiteren von uns gesetzten angemessenen Frist (in der Regel 14 Tage) vom Vertrag zurückzutreten.
    3. Bei Verträgen mit einem Auftragsumfang von über EUR 10.000,-- (netto) hat der Käufer, soweit nicht anderweitig vereinbart, eine anteilige Zahlung per Vorauskasse zu leisten, welche mindestens fünfzig Prozent (50 %) der gesamten Auftragssumme beträgt. Ohne Zahlung des vereinbarten Preises ist PROMADENT nur dann zur Auslieferung verpflichtet, wenn der Käufer PROMADENT geeignete Unterlagen vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die Finanzierung und Bezahlung des Liefergegenstandes gewährleistet ist.  
    4. Bei Überschreiten des Zahlungsziels ist PROMADENT berechtigt, zumindest Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    5. PROMADENT ist berechtigt, ab der zweiten Mahnung Mahngebühren in Höhe von EUR 2,50 pro Mahnung zu fordern; dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass die tatsächlichen Mahngebühren nicht entstanden oder wesentlich niedriger seien. Eine Pflicht zur zweiten Mahnung besteht dadurch ausdrücklich nicht.
    6. Falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch von PROMADENT auf die Gegenleistung gefährdet wird, kann PROMADENT ihre Leistung auch bei Vorleistungspflicht solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder an PROMADENT Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der Käufer trotz Aufforderung mit angemessener Frist weder zur Zug-um-Zug-Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht PROMADENT das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die gesetzlichen Rechte zum Rücktritt nach §§ 323, 324 BGB sowie auf Schadensersatz nach § 325 BGB bleiben unberührt.
    7. Gegen die Forderungen von PROMADENT kann der Käufer nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt.
    8. Akzeptierte Zahlungsmethoden sind PayPal, Zahlung per Kreditkarte und Überweisung, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.
  4. Lieferfristen und -termine
    1. Es gelten die im Online-Shop angegebenen Lieferfristen und -termine (Lieferzeit) oder – sofern dort keine Lieferzeit angegeben wurden – die in der Bestellbestätigung angegebene Lieferzeit, soweit nicht in Textform eine abweichende individuelle Lieferzeit ausdrücklich vereinbart wurden. Sofern für die jeweilige Ware in unserem Online-Shop oder in der Bestellbestätigung keine oder keine abweichende Lieferzeiten angegeben ist oder sofern nicht anderweitig eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist, haben unsere Lieferungen und Leistungen innerhalb einer Frist von
  • ca. 5 Werktagen bei Softwareprodukten
  • ca. 7 Werktagen bei als „vorrätig“ ausgewiesenen sonstigen Produkten
  • ca. 10 Werktagen bei als „nicht vorrätig“ oder „nicht auf Lager“ ausgewiesenen sonstigen Produkten

zu erfolgen. Von PROMADENT in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist oder dass ein verbindlicher Termin im Online-Shop bezeichnet ist.

      1. bei Bestellungen im Online-Shop mit dem Tag der Bestellbestätigung,
      2. bei individuellen Bestellung mit dem Tag des Vertragsschluss oder dem Vereinbarten Fristbeginn; oder
      3. sofern Vorauskasse zu leisten ist mit dem Tag der Bezahlung des Betrages, der im Voraus zu leisten ist, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten.  Ziff. 5 dieser AGB bleibt hiervon unberührt.
    1. Wir sind zum jederzeitigen Abverkauf der Ware berechtigt (auch soweit diese im Onlineshop auf dem Bestellformular als „auf Lager“ ausgezeichnet ist), wenn die Lieferung gegen Vorkasse erfolgt und die Zahlung nicht innerhalb eines Zeitraums von (fünf) Werktagen nach unserer Annahme des Angebots bei uns eingeht. In diesem Fall erfolgt die Versendung innerhalb der vereinbarten oder von uns angegebenen Frist nur, solange der Vorrat reicht; ansonsten gilt eine Frist von (drei) Wochen.
    2. In dem Fall, dass unser Lieferant Ware, die im Onlineshop als „nicht vorrätig“ angegeben ist oder die gem. Zif. 6.2 abverkauft wurde, nicht rechtzeitig an uns liefert, verlängert sich die jeweils maßgebliche Versandfrist bis zur Belieferung durch unseren Lieferanten zzgl. eines Zeitraums von drei Arbeitstagen, insgesamt jedoch höchstens um einen Zeitraum von drei Wochen, jeweils vorausgesetzt,
  • die Verzögerung der Lieferung durch unseren Lieferanten ist nicht von uns zu vertreten und
  • wir haben die Ware vor Zustandekommen des Kaufvertrages (bzw. im Fall von Zif. 6.2. dem Zeitpunkt des Abverkaufs) so rechtzeitig nachbestellt, dass unter normalen Umständen mit einer rechtzeitigen Belieferung gerechnet werden konnte.
    1. Im Falle des Eintritts unvorhergesehener Ereignisse, höherer Gewalt oder unverschuldeter Nichtbelieferung seitens der Vorlieferanten ist der Käufer bei Überschreitung der Lieferfrist nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    2. PROMADENT ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn
  • die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware /Leistung sichergestellt ist und
  • dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der PROMADENT erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

Solche Teillieferungen oder Teilleistungen können vom Käufer nicht zurückgewiesen werden.

    1. Falls PROMADENT mit der vertragsgemäßen Leistung in Verzug gerät, kann der Käufer PROMADENT in schriftlicher oder elektronischer Form eine angemessene Nachfrist setzen und mit der Erklärung verbinden, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Nachfrist ablehne. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Leistung nicht rechtzeitig erfolgt ist. Die Fristsetzung ist in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers nach § 324 BGB bleibt unberührt. 

Der Anspruch auf Erfüllung ist bei Erklärung des Rücktritts oder Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung ausgeschlossen. Wird die Leistung bis zum Ablauf der im vorgenannten Satz 1 genannten Frist teilweise nicht bewirkt, so ist der Käufer, nur wenn er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat, dazu berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit nach Maßgabe der §§ 280 Abs. 3, 281 BGB zu verlangen und/oder von dem ganzen Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt und Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Käufer für die Nichtleistung oder Schlechtleistung allein oder überwiegend verantwortlich ist oder im Verzuge der Annahme der Lieferung ist. Der Rücktritt ist ferner ausgeschlossen, wenn der Mangel der Leistung unerheblich ist.

    1. Für Softwareprodukte gilt: Sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde, ist der Käufer selbst dafür verantwortlich, die Funktionsfähigkeit der Kaufsache unter seinen individuellen Einsatzbedingungen anhand der Leistungsbeschreibung sowie der Systemanforderungen zu überprüfen. Er ist für Installation, Konfiguration und Betrieb der Systemumgebung selbst verantwortlich.
    2. Für Produkte, die keine Softwareprodukte sind, gilt: Sollten zur Erfüllung der Pflichten der PROMADENT Vorleistungen bzw. Vorbereitungen des Käufers (z.B. für die Installation einer Anlage) notwendig sein, so wird die PROMADENT auf diese bei Angebotsabgabe hinweisen, soweit ihr ausreichende Informationen hierzu durch den Käufer zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Vorleistungen werden zudem Bestandteil des Vertrags. Sollte der Käufer den verpflichtenden Vorbereitungen bei Lieferung nicht nachgekommen sein oder es trotz Nachfrage durch PROMADENT vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen haben, der PROMADENT ausreichende Informationen über die relevanten Gegebenheiten zu geben, oder falsche Angaben gemacht haben, die das Vorleistungs-/Vorbereitungserfordernis verändert hätten, kann die PROMADENT ihre Aufwendungen gemäß den aktuell geltenden Preisen für die erbrachten Leistungen dem Kunden in Rechnung stellen. 
  1. Erfüllungsort, Entgegennahme, Versand und Gefahrenübergang 
    1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von PROMADENT, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet PROMADENT auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
    2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von PROMADENT. Die Sendung wird von PROMADENT nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
    3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder PROMADENT noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und PROMADENT dies dem Käufer angezeigt hat.
    4. Erfolgt die Entgegennahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet der Käufer auf sie, ist PROMADENT berechtigt, ihm die Ware ohne Annahme zuzusenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Ansonsten ist PROMADENT bei Überschreitung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  2. Eigentumsvorbehalt
    1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von PROMADENT gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertragsbeziehung.
    2. Der Liefergegenstand bleibt das Eigentum von PROMADENT bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum zur Sicherung der Saldoforderung. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
    3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für PROMADENT.
    4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung bis zum Eintritt des Verwertungsfalles zu verarbeiten und die verarbeitete Ware zu veräußern, vorausgesetzt, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet, das verarbeitete Eigentum mit seiner Entstehung zur Sicherung unserer Ansprüche auf PROMADENT übergeht und die Forderung aus einer Weiterveräußerung gem. Ziff. 8.6 an PROMADENT abgetreten wird. Zu anderen Verfügungen, Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Käufer gleich.
    5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von PROMADENT als Hersteller erfolgt und PROMADENT unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei PROMADENT eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an PROMADENT. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt PROMADENT, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
    6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von PROMADENT an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an PROMADENT ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. PROMADENT ermächtigt den Käufer widerruflich, die an PROMADENT abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, solange er PROMADENT gegenüber nicht in Verzug ist. Auf unser jederzeit zulässiges Verlangen hin ist er verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an PROMADENT zu unterrichten und PROMADENT die Einziehung erforderlicher Auskünfte zu erteilen. PROMADENT darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
    7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbes. durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum von PROMADENT hinweisen und PROMADENT hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, PROMADENT die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer gegenüber PROMADENT.
    8. Tritt PROMADENT vom Vertrag wegen Zahlungsverzug oder aufgrund sonstigen vertragswidrigen Verhaltens zurück, ist der Käufer auf Verlangen zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet (Verwertungsfall).
    9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Käufer PROMADENT unverzüglich zu benachrichtigen.
    10. Übersteigt der realisierbare Wert der für PROMADENT bestehenden Sicherheiten die Forderungen von PROMADENT nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20%, so gibt PROMADENT auf Verlangen des Käufers Sicherheiten in entsprechender Höhe nach eigener Wahl frei. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei PROMADENT.
  3. Mängelansprüche und Gewährleistung 
    1. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter­suchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn PROMADENT nicht unverzüglich (i.d.R. binnen sieben Werktagen) nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge PROMADENT nicht unverzüglich (i.d.R. binnen sieben Werktagen) nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
    2. Auf Verlangen von PROMADENT ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an sie zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet PROMADENT die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
    3. PROMADENT ist im Falle eines vorliegenden Sachmangels des Liefergegenstandes zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach eigener Wahl entweder durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung eines mangelfreien Kaufgegenstandes auf unsere Kosten gegen Rückgabe des mangelhaften Kaufgegenstandes. Das Recht des Käufers auf Minderung des Kaufpreises und Rücktritt vom Vertrag bleibt für den Fall der fehlgeschlagenen Nacherfüllung gewahrt.  Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln.
    4. Eine im Einzelfall vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
    5. Schäden durch unsachgemäße Behandlung unterliegen nicht unserer Gewährleistungsverpflichtung.
    6. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die PROMADENT aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der PROMADENT nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen PROMADENT bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den PROMADENT gehemmt.
    7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung von PROMADENT den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Andere oder weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Hiervon bleiben die Rechte des Käufers aus einer von PROMADENT übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie unberührt.
    8. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufer aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des von PROMADENT oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Die Vorgaben für Kaufleute nach dem HGB finden vorrangig Anwendung.  
    9. Ausgenommen von dieser Gewährleistungsfrist        nach    Nr. 9.8. der AGB sind Gewährleistungsansprüche, die auf einem dinglichen Recht eines Dritten am Lieferungsgegenstand beruhen. Soweit der Liefergegenstand seitens des Vorlieferanten mit einer längeren Gewährleistungsfrist geliefert wurde, gilt diese einschließlich des im Verhältnis zum Vorlieferanten vereinbarten Fristbeginns und -endes auch zwischen PROMADENT und dem Käufer.  
  4. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung 
    1. Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen haftet PROMADENT nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Pandemien, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die PROMADENT nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse PROMADENT die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist PROMADENT zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber PROMADENT vom Vertrag zurücktreten.
    2. PROMADENT haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unbeschränkt nach den gesetzlichen Regelungen.
    3. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet PROMADENT nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Reseller regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen haftet PROMADENT im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht.
    4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PROMADENT.
  5. Rechnungsstellung 
    1. Die Zusendung der Rechnung erfolgt in elektronischer Form per E-Mail im Format PDF oder in Papierform nach Wahl durch PROMADENT.
    2. Verfügt der Rechnungsempfänger nicht über die Möglichkeit, Rechnungen im elektronischen Format zu empfangen oder zu archivieren, kann er auf die Erteilung einer Rechnung in Papierform bestehen.
    3. Rechnungen werden gemäß der erforderlichen Angaben nach § 14 UstG Absatz 4 auf den Namen des bei der Bestellung angegebenen Leistungsempfängers ausgestellt. Nachträgliche Änderungswünsche, die nicht auf fehlerhafter Adressübernahme beruhen, können nicht berücksichtigt werden. Eine Umschreibung auf einen anderen Rechnungsempfänger ist daher nicht möglich.
  6. Schlussbestimmungen
    1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist der Sitz von PROMADENT, es sei denn, es ist ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand begründet. PROMADENT ist darüber hinaus berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts über den Kauf beweglicher Sachen (CISG) sowie Regelungen, die auf das Recht anderer Länder verweisen.
    3. Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung geändert werden.
    4. Für den Fall, dass eine Regelungslücke vorliegt, verpflichten sich die Vertragspartner, die fehlende Bestimmung durch eine vertragliche Regelung zu ersetzen, die dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine Regelungslücke dadurch entsteht, dass eine Regelung unwirksam oder nichtig ist, und keine gesetzliche Regelung zum Füllen der Regelungslücke zur Verfügung steht.

Stand: 06/2023